Die 11. Zivilkammer des Landgerichts Mannheim hat in einem Urteil vom 29.04.2020 - Aktenzeichen 11 O 66/20 Fragen zum Versicherungsschutz bei Betriebsschließung aufgrund COVID-19 beschieden und unsere Rechtssauffassung bestätigt.
Im vorliegenden Fall beantragte die Klägerin, Betreiberin mehrerer Hotels mit gastronomischen Betrieben, am 17.03.2020 im Rahmen eines gerichtlichen Eilverfahrens von dem beklagten Versicherer Leistungen aus einer Betriebsschließungsversicherung. Sie begründet ihre Forderung mit der behördlichen COVID-19 Allgemeinverfügung, mit welcher der Hotelbetrieb untersagt worden sei.
Die Frage, ob im vorliegenden Fall von einer Betriebsschließung auszugehen ist, beantwortet die Kammer deutlich mit ja. Der Klägerin stehe ein Anspruch auf die vereinbarte Versicherungsleistung zu, da eine bedingungsgemäß versicherte faktische Betriebsschließung vorliege. Der Ansicht vieler Versicherer, COVID-19 sei grundsätzlich nicht versichert, widerspricht das Gericht damit.
Nach Auffassung des Gerichts komme es auch nicht darauf an, ob dieses Risiko seitens des Versicherers bei der Prämienkalkulation unberücksichtigt bleibt. Dies könne zumindest nicht zu Lasten der Versicherungsnehmer gehen. Zudem sei eine Betriebsschließung aufgrund Allgemeinverfügung gegeben, da diese einer Einzelverfügung gleichzustellen sei.
Ebenso seien Übernachtungen von Geschäftsreisenden von geringer Bedeutung, zumal auch die Absage von Veranstaltungen und Messen zur Schließung vieler Betriebe geführt hat.
Der einstweilige Rechtsschutz wurde vom Landgericht Mannheim jedoch versagt. Die Klägerin muss ihre Ansprüche im Hauptverfahren durchsetzen.
Das Urteil spiegelt unsere Auffassung 1:1 wider. Es macht existenzbedrohten Betrieben Mut, ihre vertraglichen Ansprüche, dort wo sie tatsächlich gegeben sind, gerichtlich durchzusetzen. Doch wir haben die Hoffnung, dass die Versicherer das Signal verstanden haben und sich mit uns noch einmal an den Verhandlungstisch setzen. Die Versuche vieler Versicherer, Kunden nach dem Modell der "Bayerischen Lösung" mit 15 Prozent auch dort abfinden zu wollen, wo bedingungsgemäß Versicherungsschutz bestehe, sind inakzeptabel und stehen den Versicherungsunternehmen nicht gut zu Gesicht, so Peer Höfling.
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